ALLGEMEINE VERKAUF- und LIEFERBEDINGUNGEN
AMG RAILING BV, ETABLIERT IN LIJNDEN
Artikel 1 - Anwendungsbereich
1.1 Diese allgemeinen Verkauf- und Lieferbedingungen gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen AMG Railing BV, im Folgenden: „AMG Railing“ und die Gegenpartei, im Folgenden: „die Gegenpartei“ genannt, auch nach Beendigung eines Rechtsverhältnisses.
1.2 Die Anwendbarkeit von eventuell anderen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach durch die Gegenpartei auf irgendeine Weise hingewiesen werden könnte, wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
1.3 Eventuell abweichende Bedingungen, die durch die Gegenpartei verwendet werden, sind für AMG Railing nur verbindlich, wenn und soweit AMG Railing dafür eine schriftliche Zustimmung erteilt hat. Auf solche Abweichungen können im Hinblick auf später eingegangene Rechtsverhältnisse, keine Rechte abgeleitet werden.
1.4 Wenn AMG Railing, für die Anwendbarkeit abweichender Bedingungen ihre schriftliche Zustimmung erteilt hat, bleiben, obwohl dies nicht ausdrücklich angegeben wird, diese Allgemeine Verkauf- und Lieferbedingungen, im Übrigen von Kraft.
1.5 Unter „schriftlich“ wird in diesen Bedingungen verstanden: per Brief, per Telefax oder auf elektronischem Weg.
Artikel 2 - Angebot
2.1 Alle Angebote von AMG Railing sind unverbindlich, selbst wenn in dem Angebot eine Frist für die Annahme ist gestellt.
2.2 Die Daten und Abbildungen in Broschüren und auf der Website, sowie Mitteilingen von AMG Railing bezüglich der technischen Eigenschaften usw. der Produkte von AMG Railing, sind unverbindlich und nur ein Hinweis, sofern AMG Railing in ihren Angeboten an die Gegenpartei, nicht ausdrücklich anders hat berichtet.
2.3 AMG Railing behält sich alle Rechte an geistigem Eigentum auf die Abbildungen, Zeichnungen und Modelle, vorkommend in den Angeboten, vor.
Artikel 3 - Vereinbarung
3.1 Ein Vereinbarung kommt nur durch eine schriftliche Auftragsbestätigung von AMG Railing zustande.
3.2 Zusagen durch, Absprachen und Vereinbarungen mit Verkaufpersonal, Vertretern, Zwischenhändlern von AMG Railing oder Arbeitnehmer von AMG Railing, binden AMG Railing nicht, es sei denn, dass diese Absprachen, Vereinbarungen und Zusagen durch, aufgrund des Handelsregisters vertretungsbefugte Personen von AMG Railing, schriftlich bestätigt wurden.
3.3 Der Inhalt der Vereinbarungen ist begrenzt auf das, was schriftlich vereinbart wurde.
3.4 Der Vereinbarung gilt als vor Ort zustande gekommen, wo AMG Railing ihren Sitz hat und welcher Ort auch als Erfüllungsort für Zahlung gilt.
3.5 Wenn AMG Railing eine Kreditversicherung abzuschlieβen wünscht, werden Verträge, bis zur Erteilung einer Kreditversicherungsdeckung von der Gegenpartei, immer unter aufschiebende Bedingungen eingegangen.
Artikel 4 - Änderung einer Vereinbarung
4.1 Eventuelle oder angebliche Ungenauigkeiten in den Auftragsformularen oder Auftragsbestätigungen, sind schriftlich an AMG Railing bekannt zu machen, dies innerhalb 7 Tagen nach Datierung des Auftragsformulars oder der Auftragsbestätigung, in Ermangelung, gilt das entsprechende Auftragsformular oder die entsprechende Auftragsbestätigung als richtig.
4.2 Versehen, Schreib- Druck- und/oder Rechenfehler geben AMG Railing das Recht auf Entzug, bzw. Änderung der Angebote von AMG Railing oder Berichtigung des Auftragsformulars oder der Auftragsbestätigung.
4.3 Änderung der Vereinbarung erfordert eine schriftliche Genehmigung von AMG Railing. Wenn die Gegenpartei die Vereinbarung zu ändern wünscht und AMG Railing genehmigt dies, dann ist die Gegenpartei verpflichtet, alle Schäden, einschließlich entgangenen Gewinn und alle Kosten, hervorgehende aus der Änderung, an AMG Railing zu kompensieren.
Artikel 5 - Registrierte Kunden auf der Website
5.1 Der durch die Gegenpartei, bei Registrierung über die Website, angewendete Benutzername und das Passwort sind streng vertraulich und ausschließlich bestimmt für den Gebrauch durch den befugten Gebraucher, der sich damit angemeldet hat.
5.2 Die Gegenpartei gewährleistet, dass der jeweilige Benutzer befugt ist, Aufträge im Namen der Gegenpartei zu erteilen.
5.3 Die Gegenpartei stellt sicher, dass Benutzer den Benutzernamen und das Passwort streng vertraulich behandelt und nicht an Dritte durchgibt. AMG Railing darf davon ausgehen, dass wenn ein Gebraucher sich unter dem genannten Benutzernamen und Passwort anmeldet, dass es den dafür befugten Benutzer der Gegenpartei betrifft.
5.4 Wenn die Gegenpartei weiß oder die Vermutung hat, dass der Benutzername und das Passwort missbraucht werden oder in die Hände Unbefugter geraten sind, wird die Gegenpartei AMG Railing hierüber unverzüglich informieren, unbeschadet der eigenen Verbindlichkeit als Gegenpartei, um unverzüglich effektive Maßnahmen zu treffen.
Artikel 6 - Beratungen und vorgelegte Informationen
6.1 Die Gegenpartei kann keine Rechte herleiten an Beratungen und Informationen, die über AMG Railing erhalten sind, wenn diese auf den Auftrag keine Beziehung haben.
6.2 Wenn die Gegenpartei an AMG Railing Daten, Skizzen, Zeichnungen und Derartige bereitstellt, darf AMG Railing bei der Ausführung der Vereinbarung, von der Richtigkeit und Vollständigkeit ausgehen.
6.3 Die Gegenpartei enthebt AMG Railing vor jedem Anspruch Dritter, im Hinblick auf den Gebrauch von und durch oder im Auftrag der Gegenpartei ausgebrachten Beratungsleistungen, Skizzen, Berechnungen, Designs, Materialien und Ähnliches.
Artikel 7 - Preise
7.1 Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, sind alle Preise exklusiv Mehrwertsteuer, eventuellen Einfuhrsteuern oder übrigen Lasten, exklusiv Verpackungen und basiert auf Free Carrier, Lijnden, Niederlande (FCA, Incoterms® 2010). Eventuell angebotene Transportkosten sind exklusiv Dossier-, Dokumentations -, Einfuhr- und Ausfuhr-Zollabfertigungsgebühren. AMG Railing ist berechtigt einen Zuschlag für Gebirgs- und Stadtzentrum-Lieferungen in Rechnung zu bringen.
7.2 Alle Preise, angeboten durch AMG Railing, sind basiert auf Selbstkostenpreis bestimmende Faktoren wie, Materialien-, Grundstoff - und Arbeitskosten, Frachtpreise, Wechselkurse, Steuern, Zölle, Abschöpfungen, usw., die zum Zeitpunkt des betreffenden Vereinbarungsabschlusses gelten. Falls einer oder mehrere dieser Selbstkostenpreis Faktoren nachdem der Vereinbarung zustande ist gekommen ansteigen, aber bevor die entsprechende Güter geliefert sind, hat AMG Railing das Recht, um jede angemessene Preiserhöhung an die Gegenpartei weiterzugeben.
7.3 Preis-Rabatte müssen schriftlich zwischen AMG Railing und die Gegenpartei vereinbart werden. Sie erlöschen unverzüglich, wenn die Gegenpartei in Verzug ist, im Hinblick auf einige ihrer Verbindlichkeiten, aus welcher, zwischen ihr und AMG Railing geschlossen Vereinbarung auch immer.
7.4 Alle Preise genannt auf der Website und in Angebote von AMG Railing sind vorbehaltlich von Programmier-, Tipp- oder Schreibfehler.
Artikel 8 - Lieferung
8.1 Lieferbedingungen werden pro Transaktion vereinbart. Alle Lieferbedingungen entsprechen den Incoterms® 2010. Insel-Lieferungen sind davon ausgeschlossen, sofern schriftlich nichts anderes vereinbart wurde. Die Gegenpartei ist zu allen Zeiten für das Entladen der Güter am Bestimmungsort verantwortlich. Die Entladezeit sollte maximal eine halbe Stunde betragen. Wenn die Entladezeit länger dauert, behält AMG Railing sich das Recht vor, die Mehrkosten der Gegenpartei in Rechnung zu stellen.
8.2 Die Gegenpartei ist zur Entgegennahme der angebotenen Güter verpflichtet. Wenn die Gegenpartei die Güter nicht zum vereinbarten Datum in Empfang nimmt, ist die Gegenpartei in Verzug und kann AMG Railing nach Wahl (i) die Vereinbarung ohne gerichtliche Intervention kündigen; (ii) die Güter für Rechnung und Risiko der Gegenpartei an die Gegenpartei senden; (iii) die Güter für Rechnung und Risiko der Gegenpartei zu behalten. Alle aus oben genannten Umstände hervorgehende Kosten, unter anderem verstanden Lagerhaltungskosten und eventuell geringere Erlöse, trägt die Gegenpartei. Das Obengenannte gilt unbeschadet der sonstigen, an AMG Railing zukommenden Rechte.
8.3 Vereinbarten Lieferzeiten gelten als Indikation und nicht als Ausschlussfrist. AMG Railing ist daher nicht in Verzug durch eine einzelne Überschreitung davon.
8.4 Die Lieferzeit beginnt erst ab dem Zeitpunkt, dass die betreffende Vereinbarung gemäβ Artikel 3 zustande gekommen ist und wenn über alle kommerziellen und technischen Einzelheiten ein Einvernehmen erreicht, alle erforderlichen Daten, definitive und genehmigte Zeichnungen und Ähnliches in Besitz von AMG Railing sind, bei AMG Railing die eventuell vereinbarte (Teil-) Vorauszahlung eingegangen ist und erforderliche Bedingungen für die Ausführung des Auftrags erfüllt sind.
8.5 Nur bei einer exzessiven Überschreitung (mehr als 6 Wochen) der vereinbarten Lieferzeit hat die Gegenpartei den Anspruch die Vereinbarung zu kündigen, es sei denn, die Überschreitung wird durch höhere Gewalt verursacht. Die Gegenpartei hat jedoch niemals Anspruch auf einigen Buße- oder Schadenersatz.
8.6 AMG Railing ist berechtigt, die Güter in Teilen zu liefern. Die Zahlungsbedingungen, wie angegeben in Artikel 9 dieser Bedingungen, gelten für diese Rechungen.
8.7 Die Gegenpartei wird dafür sorgen, dass der Ort, an den die Güter geliefert werden, für 13.6 Planensattel ohne Ladeklappe, gut erreichbar ist. Wenn die Gegenpartei bei Erfüllung dieser Verbindlichkeit in Ermangelung bleibt, ist AMG Railing berechtigt, die entstehenden Mehrkosten der Gegenpartei in Rechnung zu stellen.
Artikel 9 - Zahlungsbedingungen
9.1 Zahlungen durch Gegenpartei müssen spätestens zu dem Datum, welches zwischen AMG Railing und der Gegenpartei vereinbart ist, erfolgen. Wenn kein spezifisches Datum für eine Zahlung vereinbart ist, muss die Zahlung innerhalb 30 Tagen nach Rechungsdatum erfolgen. AMG Railing ist jederzeit berechtigt, den Gesamtbetrag oder eine Teilzahlung, als Vorauszahlung von der Gegenpartei zu verlangen.
9.2 Zahlung durch die Gegenpartei, muss ausschließlich in der Währung erfolgen, in der die vereinbarten Preise zum Ausdruck gebracht sind.
9.3 Alle Kosten im Zusammenhang mit nicht korrekter oder nicht zeitiger Zahlung werden der Gegenpartei in Rechnung gestellt.
9.4 Abgesehen, vorhergehender schriftlicher Vereinbarung, werden Wechseln oder Schecks als Zahlung ausdrücklich abgelehnt.
9.5 Zahlung durch die Gegenpartei von jeder gegen AMG Railing eingegangene Verbindlichkeit, muss ohne Rabatt, Unterbrechung oder Berufung auf Anrechnung durch die Gegenpartei erfolgen. Auch im Falle von Überschreitung der Lieferfrist, bezüglich irgendeiner Reihenfolge oder im Falle einer Reklamation, bleibt Gegenpartei an eine vollständige und rechtzeitige Zahlung, im Sinne von Artikel 9.1, verpflichtet.
9.6 Zahlungen der Gegenpartei sind in erster Linie zur Begleichung, der in Artikel 9.7 genannten Zinsen und der in Artikel 9.8 genannten gerichtlichen und auβergerichtlichen Kosten und werden dann von der ältesten, ausstehenden Forderung in Abzug gebracht.
9.7 Die Gegenpartei ist ab dem Verzugsbeginn des ausstehenden Betrags Verzugszinsen von 1,5% pro Monat verschuldet, wobei jeder angefangene Monat als ein vollständiger Monat gilt.
9.8 Alle Kosten gerichtlicher Maßnahmen (einschlieβlich Gerichtsvollzieherkosten, Kosten für Lagerung, Verfahrenskosten und Anwaltskosten), welche bei AMG Railing infolge der Nichterfüllung der Zahlungsverbindlichkeiten durch die Gegenpartei auftreten, sind durch die Gegenpartei zu tragen. Darüber hinaus schuldet Gegenpartei an AMG Railing eine Kompensierung für auβergerichtliche Inkassokosten, in Höhe von mindestens 15% des ausstehenden Rechungsbetrages (ohne Umsatzsteuer), welche sich auf mindestens 200,- Euro pro Forderung belaufen.
9.9 Im Falle des Verzugs einer Rechung durch die Gegenpartei, werden alle Zahlungsverbindlichkeiten der Gegenpartei, unabhängig des Zahlungstermine und unabhängig davon ob AMG Railing die Sache bereits in Rechnung gestellt hat, unverzüglich fällig.
9.10 Solange die Gegenpartei in Verzug bleibt, ist AMG Railing berechtigt, dann noch in Bestellung stehende Aufträge nicht auszuliefern.
9.11 Eventuelle Beanstandung einer Rechung, muss innerhalb 8 Werktagen nach Rechnungsdatum, schriftlich hinreichend begründet bei AMG Railing eingereicht werden. Nach Ablauf dieser Frist werden Reklamationen nicht mehr in Behandlung genommen und hat die Gegenpartei ihre Rechte in Bezug anerkannt. Einwendungen gegen die Höhe der eingereichten Rechungen unterbrechen die Zahlungsverbindlichkeit der Gegenpartei nicht.
Artikel 10 - Eigentumsvorbehalt (für deutsche Kunden gelten abweichende Regelnhinsichtlich des Eigentumsvorbehalts, sehe Artikel 27)
10.1 Niettegenstaande de feitelijke levering en het overgaan van het risico, behoudt AMG Railing zich de eigendom van alle door haar geleverde en te leveren goederen voor, zolang de Wederpartij nog niet geheel heeft voldaan:
a) aan al haar betalingsverplichtingen terzake van deze of andere overeenkomsten; en
b) alle vorderingen wegens tekortschieten van de Wederpartij in de nakoming van de onder a genoemde betalingsverplichtingen.
10.2 Het is de Wederpartij niet toegestaan zich op haar retentierecht te beroepen terzake van door haar gemaakte bewaringskosten of deze kosten te verrekenen met hetgeen zij aan AMG Railing is verschuldigd.
10.3 De Wederpartij heeft het recht de goederen, waarop eigendomsvoorbehoud rust, in het kader van haar normale handelsactiviteiten aan derden te verkopen, indien haar normale bedrijfsuitoefening dit meebrengt, maar de Wederpartij is, zolang de betaling van die goederen door haar niet volledig heeft plaatsgehad, niet gerechtigd die goederen aan derden in pand te geven of op enige andere wijze dan ook tot zekerheid voor derden te doen dienen. Indien de Wederpartij in strijd met het vorenstaande de goederen aan derden levert of in onderpand verstrekt, dient de Wederpartij de gelden of de vorderingen, die zij door verkoop c.q. onderpand verkrijgt, aan AMG Railing over te dragen.
10.4 AMG Railing is te allen tijde gerechtigd om de geleverde goederen op basis van het in dit artikel bepaalde bij de opdrachtgever of diens houders weg te (doen) halen. De Wederpartij machtigt AMG Railing reeds nu voor alsdan om daartoe de bij of voor de Wederpartij in gebruik zijnde ruimten te betreden. Alle kosten verbonden aan het terughalen van de goederen komen voor rekening van de Wederpartij.
10.5 In geval van beslaglegging door derden op de goederen van AMG Railing dient de Wederpartij deze derden onverwijld op het eigendomsvoorbehoud van AMG Railing te wijzen en AMG Railing in te lichten omtrent de beslaglegging.
10.6 Indien dezelfde soort goederen geleverd zijn op een of meer onbetaalde facturen, worden de bij de Wederpartij aanwezige goederen geacht te zijn geleverd op de onbetaalde facturen.
Artikel 11 - Sicherheit
11.1 AMG Railing ist jederzeit berechtigt, um während oder nach dem Abschluss der Vereinbarung und vor (weiteren) Leistungen, von der Gegenpartei zu verlangen, dass diese unverzüglich (zusätzlich) in der durch AMG Railing gewünschten Form, eine Zahlungssicherheit stellt.
11.2 Wenn die Gegenpartei der gesetzten Frist nicht (rechtzeitig) nachkommt, wie definiert in 11.1, ist AMG Railing befugt, unbeschadet ihrer übrigen Rechte, die weitere Ausführung der Vereinbarung unverzüglich zu unterbrechen oder die Vereinbarung fristlos und ohne gerichtliche Intervention ganz oder teilweise zu kündigen, unbeschadet ihres Anspruches auf Kompensierung für den gelittenen Schaden. Weiters wird welches die Gegenpartei an AMG Railing aus welchen Gründen auch immer schuldet, direkt beansprucht.
Artikel 12 - Sachmängel
12.1 Die Gegenpartei hat die Verpflichtung bei Lieferung zu kontrollieren ob die Güter die Vereinbarung beantworten. Ist dies nicht der Fall, muss die Gegenpartei innerhalb von 8 Tagen nach Eingang der Güter, ihre Einwände bei AMG Railing schriftlich rügen. Im Falle, dass der Grund der Rüge nach billigem Ermessen durch die Gegenpartei nicht innerhalb dieser Rügefrist entdeckt werden konnte, gilt eine Frist von 8 Tagen, ab dem Zeitpunkt, dass der Grund durch ihr entdeckt wurde, oder festgestellt hätte werden müssen. Reklamationen müssen schriftlich und begründet bei AMG Railing eingereicht werden. Inbetriebnahme der Güter gilt als Annahme.
12.2 Ansprüche und Einsprüche, mit der Begründung, dass die gelieferten Güter nicht der Vereinbarung entsprechen, verjähren ein Jahr nach Lieferung.
12.3 Entsprechen die gelieferten Güter nicht der Vereinbarung, dann ist AMG Railing in ihrer Entscheidung nur zur Lieferung des fehlenden oder zur Reparatur des gelieferten Gutes, Ersatz der gelieferten Güter oder zur Gutschrift des entsprechenden Rechnungbetrages verpflichtet.
12.4 Reklamationen können nur in Behandlung genommen werden, wenn vollständige Zahlung innerhalb der durch AMG Railing gestellten Frist stattgefunden hat und dies geltend gemacht werden kann.
Artikel 13 - Geistiges Eigentum
13.1 Es ist der Gegenpartei untersagt, Änderungen an den durch AMG Railing gelieferten Gütern anzubringen oder die Güter zu kopieren. AMG Railing behält sich alle Rechte des geistigen Eigentums, der durch ihr gelieferten Güter vor. AMG Railing ist und bleibt exklusiv der alleinige Eigentümer der Urheberrechte, der Modelle oder übriger geistigen Eigentumsansprüche im Hinblick auf ihre Güter.
13.2 Marken oder sonstige Zeichen von AMG Railing dürfen durch die Gegenpartei nicht aus den Gütern entfernt, unkenntlich gemacht, nachgeahmt und/oder für andere Güter gebraucht werden.
13.3 Bei Verstoβ gegen die Bestimmungen, festgelegt in 13.1, 13.2 dieser allgemeinen Verkauf- und Lieferbedingungen, schuldet Gegenpartei an AMG Railing für jeden Verstoβ eine Geldstrafe von € 25.000,-- (fünfundzwanzigtausend Euro ) und zu erhöhen mit € 1000,-- (eintausend Euro ), für jede Tag, den der Verstoβ fortgelte, dies unbeschadet dem Recht von AMG Railing, um Anspruch auf vollständigen Schadenersatz geltend zu machen.
13.4 Alle Rechte von AMG Railing im Hinblick auf ihre Website beruhen ausschließlich bei AMG Railing.
Artikel 14 - Rücksendungen
14.1 Rücksendungen an AMG Railing erfolgen für Rechnung und Risiko der Gegenpartei. AMG Railing ist berechtigt, zu spät vorgelegte und/oder offensichtlich unbegründete Rücksendungen, als auch Rücksendungen wovon die Kosten nicht sind bezahlt, abzulehnen.
14.2 Rücksendungen sind nur nach Rücksprache mit AMG Railing gestattet.
14.3 Lagert AMG Railing die zurückgegebenen Güter, oder sie zieht sich die Güter auf andere Weise zu, dann geschieht dies für Rechnung und Risiko der Gegenpartei. Aus diesen Maßnahmen kann niemals eine Genehmigung oder Annahme der Rücksendung abgeleitet werden. Im Falle von Lagerung gelten die in Artikel 8.2 festgelegten Bestimmungen.
14.4 Bei Rücknahme von Güter wird eine Rücknahmegebühr in Rechnung gestellt. Die Höhe wird im Einzelfall durch AMG Railing festgestellt.
Artikel 15 - Haftung
15.1 Die Haftung von AMG Railing gegen Gegenpartei ist auf die Erfüllung der in Artikel 12.3 festgelegten Verbindlichkeiten beschränkt.
15.2 AMG Railing ist gegen Gegenpartei niemals haftbar für durch Gegenpartei erlittenen Schaden, jeglicher Art, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von AMG Railing vorliegt. Haftung für indirekte Schaden, Folgeschaden, immaterielle Schaden, Betriebsschaden, entgangenem Gewinn oder Umweltschaden, oder Schaden infolge Haftung gegenüber Dritten, wird ausdrücklich ausgeschlossen.
15.3 Die Gegenpartei ist verpflichtet, AMG Railing von allen Ansprüchen Dritter gegen AMG Railing freizustellen, direkt oder indirekt im Zusammenhang stehend mit (Verwendung van) den gelieferten Gütern und die Gegenpartei wird AMG Railing jeden Schaden kompensieren, den AMG Railing erleidet in Folge ähnlicher Ansprüche. Es sei denn, dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens AMG Railing vorliegt.
15.4 Wenn AMG Railing einen Anspruch auf die Bestimmungen in diesem Artikel geltend machen sollte, können sich ihre eventuell belangten Arbeitnehmer ebenfalls darauf berufen, als wären sie selbst Partei bei der Vereinbarung zwischen AMG Railing und der Gegenpartei.
15.5 Wenn und soweit, trotz dem Vorgenannten auf AMG Railing einige Haftung ruht, aus welchem Grund auch immer, dann bleibt die Haftung von AMG Railing beschränkt bis zum Betrag des Netto-Rechungswertes der zur Verfügung gestellten Güter, vorbehaltlich, dass AMG Railing höchstens und ausschließlich bis zu einem Höchstbetrag von maximal € 25.000,- Euro pro Schadensfall, haftet. Eine Reihe zusammenhängende, schadenverursachende Ereignissen gelten für die Anwendung dieses Artikels als ein Ereignis/Schadensfall.
15.6 Die Bestimmungen in diesem Artikel lassen die gesetzliche Haftung von AMG Railing aufgrund zwingender rechtlicher Bestimmungen, unberührt.
15.7 Jede Schadenersatzanspruch erlöscht, wenn dieser nicht innerhalb einem Jahr nach Lieferung, schriftlich bei AMG Railing eingereicht wurde.
15.8 AMG Railing verpflichtet sich, um nach bestem Vermögen, die Sicherheit der Webshop-Nutzer zu gewährleisten, kann jedoch in keiner Weise haftbar gestellt werden für Schaden, entstanden durch die Nutzung des Webshops und insbesondere für Schaden verursacht durch Dritte, die Missbrauch von der Website oder dem Zahlungssystem machen könnten.
15.9 AMG Railing ist, abgesehen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, in keiner Weise haftbar für Schaden, entstanden aus der Ungenauigkeit und/oder Unvollständigkeit des Inhalts der Website, der (unsachgemäßen) Nutzung der Website und der Angabe falscher Information durch die Gegenpartei.
Artikel 16 - Garantie
Garantieverbindlichkeiten, einschlieβlich der Freistellungspflicht wegen verborgene Mängel, ruhen nur auf AMG Railing, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Wenn AMG Railing jedoch schriftlich eine Garantie abgibt, kann die Gegenpartei an diese Garantie keinen einzigen Anspruch ableiten, wenn sie nicht rechtzeitig ihrer Verbindlichkeiten nachkommt. Jede Aufrechnung gegen AMG Railing ist dabei ausgeschlossen.
Artikel 17 - Höhere Gewalt
17.1 AMG Railing ist aufgrund einer Vereinbarung nicht gehalten, alle Verpflichtungen zu erfüllen, wenn sie dazu durch höherer Gewalt verhindert ist.
17.2 Wenn der Hersteller von welchem AMG Railing ihre Sachen bezieht, durch eine nicht auf AMG Railing vernünftiger Weise zurückzuführende Ursache, trotz Mahnungen von AMG Railing, mit einer korrekten Lieferung in Ermangelung bleibt oder nicht rechtzeitig liefert, gilt diese hinsichtlich der Gegenpartei für AMG Railing als höhere Gewalt.
17.3 Überdies wird von höhere Gewalt die Rede sein, wenn Rede von Mangel seitens AMG Railing, welche nicht als Schuld an AMG Railing vorzuwerfen ist, noch gemäß dem Gesetz, als einen Rechtsakt oder im Verkehr geltende Auffassungen auf AMG Railing zurückzuführen sind. Unter höhere Gewalt wird unter anderem (diese Aufzählung ist nicht erschöpfend) auch verstanden: Rohstoffmangel und/oder gelieferte Produktionsmittel, Fabriksstörungen von welche Art auch immer, Arbeitsstreik, Boykott, Quarantäne, Epidemien, vollständige oder Teil-Mobilisierung, Belagerung, (drohende) Maβnahmen von Terroristen oder terroristische Organisationen, Krieg, Kriegsgefahr, Embargos, Sanktionen, Boykotts, Blockaden, Verkehrshindernis, Störungen im (Telekommunikation-)Netzwerk oder der Verbindung oder gebrauchte Kommunikationssysteme und/oder in dem Moment keine Verfügbarkeit der Website, Vandalismus, Mangel an Transportmittel, Import- und Exportverbot, große Änderungen im Kurs der Währung in der die Zahlung stattfindet, vollständige oder teilweise Beschlagnahme von Vorräten bei AMG Railing oder ihrer Zulieferer durch die zivile oder militärische Regierung, Feuer- und Sturmschaden, Überflutungen, Transportverzögerungen und alle Hindernisse, verursacht durch staatliche Maßnahmen.
17.4 Wenn AMG Railing bei Eintritt höherer Gewalt bereits einen Teil ihrer Verbindlichkeiten erfüllt hat oder nur teilweise ihre Verbindlichkeiten erfüllen kann, ist sie befugt das bereits Gelieferte oder den lieferbaren Teil separat in Rechnung zu stellen und ist Gegenpartei verpflichtet diese Rechung zu erfüllen, als wäre es eine gesonderte Vereinbarung. AMG Railing hat zudem das Recht, den Inhalt der Vereinbarung so zu ändern, dass sich Ausführung davon als möglich erweist.
17.5 Wenn die Situation höhere Gewalt länger als 30 Tagen hat fortgedauert, sind sowohl AMG Railing als die Gegenpartei zur Auflösung der Vereinbarung berechtigt. Die Gegenpartei ist in diesem Fall nicht zu einigem Schadenersatz berechtigt.
Artikel 18 - Aussetzung und Auflösung
18.1 Wenn die Gegenpartei auf irgendeine Weise gegen AMG Railing in der Erfüllung einiger Verbindlichkeit zurückbleibt, oder im Falle einer Anfrage auf Zahlungsaufschub, erhaltenen (vorläufigen) Zahlungsaufschub, Insolvenzantrag, Insolvenzerklärung oder Insolvenzforderung, Insolvenz, Liquidation oder Einstellung (oder einen Teil davon) des Unternehmens der Gegenpartei, ist AMG Railing, unbeschadet der sonstigen, ihr zustehenden Rechte und ohne einige Verbindlichkeit zu Schadenersatz, berechtigt die Vereinbarungen vollständig oder teilweise mit sofortiger Wirkung aufzulösen oder (weitere) Ausführung der Vereinbarung ohne gerichtliche Intervention und ohne vorherige Ankündigung, auszusetzen.
18.2 Wenn AMG Railing gemäβ die im ersten Absatz dieses Artikels festgelegte Vereinbarung(en) auflöst, wird, unbeschadet der sonstigen Rechte von AMG Railing, alles was Gegenpartei an AMG Railing aus welchem Grund auch immer schuldet, sofort fällig und wird AMG Railing berechtigt sein, jegliche Ausführung einiger Auftragsvereinbarung unverzüglich auszusetzen.
18.3 Aussetzung und Auflösung lassen die Zahlungsverbindlichkeit für die bereits gelieferten Güter davon unberührt. Darüber hinaus ist AMG Railing dann berechtigt von der Gegenpartei eine Kompensierung für Schaden, Kosten und Zinsen zu verlangen, darunter auch verstanden den für AMG Railing entgangene Gewinn. Diese Forderungen sind sofort fällig.
18.4 Ist Gegenpartei in Ermangelung oder im Verzug um ihre Verbindlichkeiten nachzukommen, dann kommen alle angemessenen Kosten zur Beschaffung von Zahlung, sowohl innerhalb als außer Rechte, die Kosten für Rechtsbeistand von AMG Railing darunter verstanden die AMG Railing machen muss, infolge der nicht, nicht rechtzeitigen oder nicht korrekten Erfüllung durch die Gegenpartei, für Rechnung der Gegenpartei.
Artikel 19 - Stornierung
Stornierung eines Auftrag durch die Gegenpartei ist grundsätzlich nicht möglich. Wenn die Gegenpartei einen Auftrag dennoch ganz oder teilweise storniert, aus welchen Gründen auch immer, ist sie verpflichtet alle an AMG Railing, im Hinblick auf die vernünftigerweise gemachten Kosten (unter anderem Kosten zur Vorbereitung, Produktion, Lagerung und dergleichen) zur Ausführung des Auftrags, zu kompensieren, unbeschadet des Anspruchs von AMG Railing auf Entschädigung für entgangenen Gewinn und sonstigen Schaden.
Artikel 20 - Übertragung von Rechten und Verbindlichkeiten
20.1 AMG Railing darf ihre Rechte im Rahmen einer Vereinbarung mit der Gegenpartei an Dritte übertragen. AMG Railing ist zudem berechtigt, Verbindlichkeiten im Rahmen der Vereinbarung mit der Gegenpartei an Dritte zu übertragen, sofern AMG Railing die Gegenpartei hiervon vorab unterrichtet. Die Gegenpartei hat in diesem Fall das Recht die Vereinbarung aufzulösen. AMG Railing ist nicht zur Zahlung von einigem Schadensersatz verpflichtet.
20.2 Die Gegenpartei darf ihre Rechte und/oder Verbindlichkeiten aus einer Vereinbarung mit AMG Railing, ohne einer vorherigen schriftlichen Zustimmung von AMG Railing, nicht an Dritte übertragen.
Artikel 21 - Zahlen, Maße, Gewichte, und andere Daten
21.1 Geringe Abweichungen hinsichtlich Maße, Gewichte, Zahlen, Farben und ähnliche Daten, gelten nicht als Mängel.
21.2 Die Handelsbräuche stellen fest, ob geringe Abweichungen entstanden sind.
Artikel 22 - Proben
Die durch AMG Railing bereitgestellten Proben werden bei der Gegenpartei in Rechnung gestellt. Bei einer Auftragsbestätigung, im Zusammenhang mit der gesendeten Probe, werden die Kosten für die Probe kreditiert.
Artikel 23 - Konvertierung
23.1 Wenn und soweit unter Angemessenheit und aus Gründen der Billigkeit oder dem unangemessenen beschwerenden Charakter auf einige Bestimmung dieser allgemeinen Verkauf- und Lieferbedingungen, keine Berufung getan werden kann, kommt an die entsprechende Bestimmung, in Bezug auf den Inhalt und den Umfang in jedem Fall eine so weit wie möglich entsprechende Bedeutung zu, so dass doch auf diese Bestimmung berufen werden kann.
23.2 Die Nichtigkeit, die Verwerfung oder die Nichtberücksichtigung einer Bestimmung in diesen allgemeinen Verkauf- und Lieferbedingungen oder einem Teil davon, führt nicht dazu, dass übrige Bestimmungen, bzw. der verbleibende Teil der Bestimmung, nichtig ist, nicht zutreffend ist, bzw. nicht berücksichtigt wird.
Artikel 24 - Anzuwendendes Recht
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen AMG Railing und der Gegenpartei unterliegen ausschließlich niederländischem Recht. Die Anwendbarkeit des Wiener Kaufrechts (C.I.S.G.) wird ausgeschlossen.
Artikel 25 - Zuständigkeit
25.1 Das Gericht, zuständig und berechtigt am Niederlassungsort von AMG Railing, ist bei Auschließung berechtigt Kenntnis zu nehmen von allen Streitfällen, die entstehen könnten, im Zusammenhang mit der (Ausführung) einer Vereinbarung zwischen AMG Railing und der Gegenpartei, als auch von allen Streitfällen die zu diesen allgemeinen Verkauf- und Lieferbedingungen entstehen könnten.
25.2 Die Wahl des Gerichtstands, genannt im vorherigen Absatz lässt den Anspruch von AMG Railing davon unberührt, um die Gegenpartei durch den zuständigen Richter am Niederlassungsort der Gegenpartei zu verklagen.
25.3 Streitfälle zwischen AMG Railing und Gegenparteien die außerhalb der EU etabliert sind, werden definitiv entschieden mit Hilfe von Schiedsverfahren der Internationalen Handelskammer („ICC“) in Übereinstimmung mit der Schiedsgerichtsordnung der ICC, durch einen oder mehrere Schiedsrichter, ernannt gemäβ dieser Vorschriften. Die verwendete Sprache ist Niederländisch oder Englisch. Das Schiedsverfahren findet in Amsterdam (Niederlande) statt.
Artikel 26 - Der niederländische Text überwiegt
Die niederländischen Fassung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist gegenüber den Übersetzungen maβgebend.
Abweichend von Artikel 10 und gilt für deutsche Kunden:
27. Eigentumsvorbehalt
27.1 Das Eigentum an den gelieferten Waren bleibt zur Sicherung aller Ansprüche vorbehalten, die uns aus der gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverbindung bis zum Ausgleich aller Salden gegen dem Abnehmer und seiner Konzerngesellschaften zustehen. Unser Eigentum erstreckt sich auf die durch Verarbeitung der Vorbehaltsware entstehende neue Sache. Der Abnehmer stellt die neue Sache unter Ausschluss des eigenen Eigentumserwerbs für uns her und verwahrt sie für uns. Hieraus erwaschen ihm keine Ansprüche gegen uns.
27.2 Vorbehaltsware mit Ware anderer Lieferanten, deren Eigentumsrechte sich ebenfalls an der neuen Sache fortsetzen, erwerben wir zusammen mit diesen Lieferanten - unter Ausschluss eines Miteigentumserwerbs des Abnehmers - Miteigentum an der neuen Sache, wobei unser Miteigentumsanteil dem Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehalts- ware zu dem Gesamtrechnungswert aller mitverarbeiteten Vorbehaltswaren entspricht.
27.3 Der Abnehmer tritt bereits jetzt seine Ansprüche aus der Veräuβerung der Vorbehaltsware, aus unseren gegenwärtigen und künftigen Warenlieferungen mit sämtlichen Nebenrechte im Umfang unseres Eigentumsanteils, zur Sicherung an uns ab.
27.4 Bei Verarbeitung im Rahmen eines Werksvertrages wird die Werklohnforderung in Höhe des anteiligen Betrages unserer Rechnung für die mitverarbeitete Vorbehaltsware schon jetzt an uns abgetreten. Solange der Abnehmer seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung an uns ordnungsgemäß nachkommt, darf er über die in unserem Eigentum stehende Ware im ordentlichen Geschäftsgang verfügen und die an uns abgetretene Ansprüche selbst einziehen.
27.5 Bei Zahlungsverzug oder begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Abnehmers, sind wir berechtigt, die abgetretenen Ansprüche einzuziehen und die Vorbehaltsware zurückzunehmen.
27.6 Scheck-/ Wechselzahlungen gelten erst nach Einlösung der Wechsel durch den Abnehmer als Erfüllung.
27.7 Hinsichtlich der Vereinbarung von Eigentumsvorbehaltsrechten, gilt ausschließlich deutsches Recht.
Artikel 28 - Depot
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind bei der niederländischen Handelskammer hinterlegt.